Testament

"Erben und Vererben."
Möchten Sie sicher gehen, dass im Falle Ihres Todes diejenigen erben, die Ihnen am Herzen liegen, sollten Sie sich überlegen, ein Testament zu hinterlassen. Nur durch die Errichtung eines Testaments kann gewährleistet werden, dass die Vermögensnachfolge Ihren Wünschen entspricht.
Streitigkeiten über ein Erbe haben schon so manche Familienbeziehungen gestört und Freundschaften sind daran zerbrochen. Streit um Ihr Erbe können Sie Ihren Erben jedoch ersparen, wenn Sie sich rechtzeitig über das Erben und das Vererben informieren und jetzt schon Vorsorge für den Todesfall treffen.

 

Testamentarten :
Handgeschriebens Testament

Das eigenhändige Testament muss zwingend handschriftlich verfasst und vom Erblasser unterschrieben werden. Die Unterschrift sollte am besten mit Vor- und Zunamen geleistet werden, so dass Verwechslungen ausgeschlossen sind.

Darüber hinaus ist es wichtig, das Datum und den Ort in der Abfassung zu nennen. Der Titel könnte z.B. lauten :

"Mein letzter Wille" oder "Testament".

 Notarielles Testamen

Ein Notar hilft Ihnen dabei, den Letzten Willen gesetzeskonform zu formulieren.
Zudem trägt er dafür Sorge, dass der Letzte Wille amtlich verwahrt wird.

Die Unterschrift des Erblassers bestätigt, dass die Niederschrift korrekt ist.

Nottestament

Das Nottestament ist eine Sonderform des Testaments und muss mündlich gegenüber mindestens drei Zeugen erklärt werden, welche die Aufgabe haben, den Willen des Sterbenden schriftlich zu fixieren.

Zur Sicherstellung dessen, dass Ihr "Letzter Wille" auch in Kraft treten kann, sollte Sie Ihr Testament bei einem Notar, dem Amtsgericht oder einer Vertrauensperson hinterlegen und Ihre Angehörigen hierüber in Kenntnis setzen.
Halten Sie Ihr Testament stets aktuell - im Zweifel hebt das zeitlich aktuellste Dokument alle früheren auf.

Erbenordnung :

Wer Anrecht auf das Erbe hat, wenn kein Testament hinterlassen wurde, und welcher Pflichtteil nahen Angehörigen per Gesetz zusteht, regelt die gesetzliche Erbfolge. Ausschlaggebend ist hierbei die sogenannte Erbenordnung. Das heißt, die gesetzlichen Erben werden entsprechend des Verwandtschaftsgrades einer bestimmten Ordnung zugeschrieben. Hier gilt das Verwandtenerbrecht. Darüber hinaus muss das Ehegattenerbrecht berücksichtigt werden.

  •     Erben erster Ordnung : Abkömmlinge
  •     Erben zweiter Ordnung : Eltern und deren Abkömlinge
  •     Erben dritter Ordnung : Großeltern und deren Abkömlinge


 
Ehegattenerbrecht :

Da die Ehefrau bzw. der Ehemann nicht mit dem Erblasser bzw. Erblasserin verwandt ist, stehen sie nicht in der Erbenordnung. Für sie gelten andere Regeln, die auch bei eingetragenen Lebensgemeinschaften Anwendung finden. Der Pflichtteil des Ehegatten resektive Lebenspartners bemisst sich danach, wie viel weitere gesetzliche Erben vorhanden sind und nach dem Güterstand zum Todeszeitpunkt. Die Bestimmungen in groben Zügen : Bei Erben erster Ordnung - sprich Kinder oder Enkel - steht dem Partner ein Pflichtteil von einem Viertel zu. War die Ehe/Partnerschaft kinderlos und leben die Eltern des Erblassers noch, beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Erbes. Davon unberührt bleiben der gemeinsame Hausrat und die Hochzeitsgeschenke. Sie stehen grundsätzlich dem Ehegatten zu.



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